Antrag: Planungsstand sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie

Der Rat der Stadt Hagen hat der Verwaltung in seiner Sitzung vom 05.07.2018 mit 50:3:3 Stimmen aufgegeben, „individuelle Vorrangzonen für den Hagener Süden im Bereich des Volmetales und für Hohenlimburg mit abgestuften, unterschiedlichen Entfernungen zur Wohnbebauung darzustellen und die Möglichkeit einer rechtssicheren Ausweisung dieser Vorrangzonen zu prüfen.“

Möglich gewesen wäre dies durch eine entsprechende Entwicklung individueller Kriterien, die stadtweit einheitlich anzuwenden wären. Auf diese Weise hätten sich unterschiedliche Abstände zu unterschiedlichen Schutzgütern (Wohnbebauung, Fauna, Kulturdenkmale, etc.) rechtsfest darstellen lassen. Dieser Auftrag wurde nicht abgearbeitet. Vielmehr erklärt die Verwaltung in DS 1007/2018 erneut apodiktisch, eine individualisierte Festlegung von Abstandskriterien sei nicht zulässig. Eine rechtliche Begründung hierzu enthält die Vorlage nicht.
Da sich die Verwaltung weigert, entsprechend dem Ratsbeschluss angemessene Kriterien zu entwickeln, müssen diese nunmehr unmittelbar durch den Rat festgelegt werden. Dazu dient der hier vorgelegte Beschlussvorschlag.

Substanzieller Raum

Wesentlicher Anspruch bei der Ausweisung von Windkraft-Vorrangzonen ist es, im Gemeindegebiet „substanziellen Raum“ für die Windenergie vorzusehen. Dabei kann/muss die Kommune unter Abwägung der Interessen der regenerativen Energie und den Bedürfnissen der anerkannten Schutzgüter abstrakte Tabukriterien für den Planungsraum definieren und diese dann einheitlich auf das Gemeindegebiet anwenden.

Abstandsregelung

Wesentliches Kernelement kommunaler Selbstverwaltung ist also eine Abstandsregelung auf Basis einheitlicher Kriterien für die Konzentrationszonen auf dem Gemeindegebiet.

Mit dem vorliegenden Antrag und den darin enthaltenen einheitlichen Abstandsregelungen weichen die Antragsteller vom Vorschlag der Verwaltung ab, weil dieser zu pauschal mit den Schutzinteressen verfährt.

Umgekehrt haben die Antragsteller bewusst auf eine pauschale Abstandsregelung mit 1.500 Metern verzichtet, um der Windkraft substanziellen Raum auf dem Gemeindegebiet zu schaffen. Denn die Antragsteller haben ein deutliches Interesse daran, ein rechtlich einwandfreies Verfahren voran zu bringen.

Höhenregulierung

Neben den Abstandsregelungen machen die Antragsteller auch von der ausdrücklich erlaubten Möglichkeit einer Höhenbeschränkung Gebrauch.

Denn ein WEA-Standort besteht schließlich nicht eindimensional aus dem Standort des Windrades sondern auch aus dessen räumlicher Ausdehnung. Er wird also auch aus dessen Höhe definiert. Insofern sind diese Faktoren denknotwendig gemeinsam zu entscheiden.

Der Teilflächennutzungsplan wird voraussichtlich eine Geltungsdauer von 15 Jahren aufweisen. In dieser Zeit werden die angebotenen Windenergieanlagen aus Wirtschaftlichkeitsgründen voraussichtlich ebenfalls weiter wachsen. Das derzeit größte gebaute Windrad in Gaildorf bei Stuttgart weist bereits eine Nabenhöhe von 178 Metern und eine Gesamthöhe von 246,5 Metern1 auf. Werden Konzentrationszonen erst später bestückt, besteht das Risiko eines unkontrollierten Höhenaufwuchses. Deshalb ist das Instrument der Höhenbegrenzung angemessen und unverzichtbar.

Eine Höhenbeschränkung darf nur nicht dazu führen, dass eine Konzentrationszone per se unwirtschaftlich wird. Umgekehrt haben Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf einen optimalen Ertrag höhere WEAs.

Die Antragsteller haben bei Ihrer Entscheidung für eine Höhenbeschränkung auf 150 Meter im Blick behalten, dass diese Höhe zuzüglich zur topografischen Höhe eine gute Platzierung im Wind erlaubt, ohne vorhandene Bebauung und den Blick auf die ausgewiesenen Kulturgüter allzu sehr zu beeinträchtigen.
 

Die Fraktion CDU, FDP, BfHO/Piraten und Die Linke stellen daher gemeinsam den folgenden Antrag zur Sitzung des Rates am 13.12.2018:

1. Die Vorlage 1007/2018 wird zur Kenntnis genommen. Den Empfehlungen wird nicht gefolgt.

2. Unter Abwägung der verschiedenen Schutzgüter legt der Rat die Abstände von Windkraftvorrangzonen in Hagen einheitlich wie folgt fest:

a. Reine Wohnbebauung: Der Abstand vom Rand der reinen Wohnbebauung zum Rand der Vorrangzone beträgt mindestens 1.200 Meter.

b. Mischgebiete: Der Mindestabstand bei Mischgebieten setzt sich zusammen aus Grunddistanz zuzüglich Topografischen Zuschlägen für Gelände- und Anlagenhöhe.

- Die Grunddistanz beträgt 550 Meter.

- Der Topografische Zuschlag für den Höhenunterschied im Gelände errechnet sich aus der Höhendifferenz zwischen Wohnbebauung und Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird mit dem Faktor 2 multipliziert.

- Der Topografische Zuschlag für die Anlagenhöhe ergibt sich aus der Gesamthöhe der Anlage ab Oberkante Anlagenfundament. Diese wird ebenfalls mit dem Faktor 2 multipliziert.

c. Bebauung im Außenbereich: Der Mindestabstand zur Bebauung im Außenbereich setzt sich zusammen aus Grunddistanz zuzüglich der Topografischen Zuschläge für Gelände- und Anlagenhöhe.

- Die Grunddistanz beträgt 450 Meter.

- Der Topografische Zuschlag für den Höhenunterschied im Gelände errechnet sich aus der Höhendifferenz zwischen Wohnbebauung und Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird mit dem Faktor 2 multipliziert.

- Der Topografische Zuschlag für die Anlagenhöhe ergibt sich aus der Gesamthöhe der Anlage ab Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird ebenfalls mit dem Faktor 2 multipliziert. (optischeBedrängung: siehe Windkrafterlass in der Begründung)

3. Die Gesamthöhe (Nabenhöhe plus Rotorradius) neuer Windenergieanlagen wird begrenzt auf 150 Meter.

4. Die vorliegende Fundes eines mindestens in zweijähriger Folge erfolgreich bebrüteten Rotmilan-Horstes am Rande der Planzone 5 (siehe Anlagen) wird nach den Regularien des Helgoländer Papiers anerkannt und behandelt.

5. Die abgeschlossenen Artenschutzprüfungen II werden dem Rat vor der Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses vorgelegt.

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