Antrag: Anpassung Gebührensatzung zur Straßensondernutzung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1.4.

Die Verwaltung hat mit DS 1260/2024 vorgeschlagen, die Gebührensatzung für die Straßensondernutzung zu ändern. Der Rat hat diese Änderung in seiner Sitzung am 20.02.2025 einstimmig beschlossen.
Konkret umfasst der Vorschlag der Verwaltung insbesondere eine Anpassung der Höhe der Pauschalgebühr für die Zeit vom 01.04. – 31.10. eines Jahres:
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Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
2024 |
32,74 € |
16,37 € |
6,55 € |
3,93 € |
2025 |
40,00 € |
20,00 € |
10,00 € |
entfallen |
Steigerung |
+ 22,2 % |
+19,5 % |
+52,7 % |
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Diese einzelnen Erhöhungen betrachtete der Rat als insgesamt angemessen. Deshalb nehmen die Antragsteller an der Gebührenanpassung der einzelnen Zonen auch keinen Anstoß.
Zeitgleich wurde jedoch die Zahl der Gebührenzonen von vier auf drei reduziert. Die günstigste Zone IV entfällt mit diesem Jahr.
Nicht erwähnt wurde in der Vorlage die Neuzuordnung verschiedener Straßen in deutlich teurere Zonen. Zwar lag der aktuellen Gebührensatzung in DS 1260/2024 für das Jahr 2025 eine neue Straßenliste bei. Nicht erwähnt wurde aber, dass parallel zur Aktualisierung der Gebühr auch Veränderungen an der Straßenzuordnung vorgenommen wurden. Eine synoptische Gegenüberstellung, die dafür hilfreich gewesen wäre, fehlte der Vorlage. Auf diese Weise war es zunächst nicht offensichtlich, dass es durch eine veränderte Zuordnung von Straßen zu weiteren unbeabsichtigten Gebührenerhöhungen insbesondere in Zentren nahen Bereichen kommen würde.
Mit Versand der neuen Gebührenbescheide wurden Einzelfälle erkennbar, bei denen es durch die Neufassung der Zonen zu erheblichen Steigerungen der Gebührenhöhe kommt – mit möglicherweise verheerenden Folgen für die Existenz der Gastronomie-Betriebe.
Unmittelbar mit der Existenz der Betriebe verbunden ist die Aufenthaltsqualität in den Fußgängerzonen und Einkaufsbereichen der Stadtteilzentren. Ein Wegbrechen der Gastronomie in diesen Bereichen würde zu einer gravierenden Minderung der Aufenthaltsqualität und Kundenfrequenz führen. Dies kann nicht Ziel dieser städtischen Gebührenordnung sein.
Damit die Stadtteile nicht in eine Abwärtsspirale eintreten, halten es die Antragsteller für wichtig, den im Februar gefassten Beschluss unverzüglich und transparent zu korrigieren.
Die genannten Fraktionen und Gruppen stellen daher den folgenden Antrag zur Sitzung des Rates am 22.05.2022:
Antrag
Die Verwaltung wird beauftragt, den III. Nachtrag zur Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hagen (Sondernutzungssatzung) wie folgt anzupassen:
1. Der Gebührentarif zu § 10 Abs. 1 Nr. 1.4. der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hagen (Sondernutzungssatzung) vom 08.06.1998, in der Fassung des III. Nachtrages bleibt der Gebührenhöhe nach für die Gebührenzonen I – III unverändert.
2. Die Gebührenzone IV (in der Fassung des II. Nachtrages vom 18.12.2013, gültig bis 2024) wird wieder eingeführt. Dazu wird von Seiten der Verwaltung ein angemessener aktualisierter Gebührenvorschlag vorgelegt.
3. Die Zuordnung der Straßen zu den Zonen stützt sich wieder auf die alte Straßenliste des II. Nachtrags vom 18.12.2013.
4. Die Gebührenanpassung erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten des III. Nachtrags (April 2025).
5. Betroffene Gebührenzahler erhalten unaufgefordert einen neuen Gebührenbescheid.
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